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Ihr zuverlässiger und vertrauenswürdiger Gutachter

Über Prof. Dr. Jochen Gehrmann 

ist sowohl Erwachsenen- als auch Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeut. Er ist Verhaltens- und Familientherapeut, psychotherapeutischer Supervisor und hat diverse Lehraufträge an Ausbildungsinstituten und Hochschulen. 

Ab 2005 hat er die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus in Ludwigshafen aufgebaut und bis Ende 2021 als Chefarzt geleitet. 

Seit 2008 verfügt er über das damals neu eingeführte Zertifikat kinder- und jugendpsychiatrische Begutachtung der Fachgesellschaften (DGKJ, BKJPP, BAG).

Prof. Dr. Jochen Gehrmann ist Mitglied diverser Fachgesellschaften, darunter der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, des Berufsverbandes und der Bundesdirektorenkonferenz. 

Er verfügt über eine 25-jährige gutachterliche Erfahrung im Bereich des Zivil- und des Strafrechts. Darin bildet er sich kontinuierlich fort, hat darüber veröffentlicht und geht einer regen Vortrags- und Seminartätigkeit nach. 

Seit 2022 ist Prof. Dr. Jochen Gehrmann als freiberuflicher kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger tätig. 

Lesen Sie hier mehr über den Gutachten Ablauf.

Arbeitsgebiete

Familienrechtliche Gutachten 

  • Sorgerechts- und Umgangsregelungen nach Trennung der Eltern

  • Beurteilung der elterlichen Erziehungsfähigkeit

  • Einschätzung evtl.
    Gefährdung des Kindeswohls (gemäß § 1666 BGB)

  • Fragestellungen im Zusammenhang mit Pflegschaftsverhältnissen (Rückführung, Verbleib, Umgang)

  • Unterbringung gem.
    § 1631b BGB

  • Adoptionsfragen

  • Namensänderungen

Strafrechtliche Gutachten

  • strafrechtliche Verantwortung gem. § 3 JGG

  • Schuldfähigkeit gem.
    §§ 20/21 StGB

  • Unterbringungen gem.
    § 126a StPO oder
    §§ 63/64 StGB

Gutachten im Betreuungsrecht

zur Frage der Einrichtung bzw. Verlängerung einer gesetzlichen Betreuung

 

Es werden Sachverständigengutachten und Expertisen im Auftrag von Gerichten, Staats­anwaltschaften oder öffentlichen Behörden erstellt. Begutachtungen im Auftrag von Privatpersonen bzw. streitender Parteien werden im Familien- bzw. im Strafrecht nicht durchgeführt.

Gutachten 

  • nach dem Opfer-entschädigungsgesetz

  • für Verwaltungsgerichte

  • für Jugendämter gemäß
    § 35a SGB VIII.

  • für Krankenversicherungen bspw. zur Indikation von operativen Eingriffen

„BETRACHTE EINMAL DIE DINGE VON EINER ANDEREN SEITE, ALS DU SIE BISHER SIEHST, DENN DAS HEISST
EIN NEUES LEBEN BEGINNEN“

 – Marc Aurel -

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